ZR 3 – Zwangsvollstreckungsrecht

12 Apr

Das war sie nun – die gefürchtete Zwangsvollstreckungsklausur. Es war nicht so schlimm, wie befürchtet. Auch wenn es immer noch nicht perfekt lief.

Dem Urteil lag also folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Parteien schlossen im Jahr 1999 einen Mietvertrag über eine Wohnung. Im Formularmietvertrag ( ;) ) wurde grob vereinbart, dass der Mieter Schönheitsreparaturen selbst übernehmen muss und zwar Bad, Küche und Toi alle 3 Jahre und alle anderen Räume alle 5 Jahre. Nach Beendigung muss er vollständig renovieren oder aber zur Abgeltung einen gewissen Betrag an den Vermieter zahlen. (stark vereinfacht – den genauen Wortlaut hab ich mir natürlich nicht gemerkt).

Zur Beendigung des Mietverhältnisses renovierte der Mieter, der selbst Maler war, zusammen mit seinem Schwager die Wohnung. Das Mietverhältnis endete am 31.07.2009 und die Wohnung wurde auch an dem Tag übergeben.

Auf Grund zweier nicht bezahlter Mietzinsen erwirkte der Vermieter gegen den Mieter ein VU am 26.11.09. Hiergegen erhob der Mieter Einspruch und im Einspruchstermin wurde sodann ein Vergleich abgeschlossen, in welchem sich der Mieter verpflichtete 600 € an den Vermieter zu zahlen.

Am 04.12.09 rechnete der Mieter mit den Renovierungskosten gegenüber dem Vermieter auf, wobei dieser den Zugang des Schreibens bestritt. Hiergegen bot der Mieter einen Zeugen an und erklärte nochmals die Aufrechnung.

Der Mieter meinte, die Klauseln im Mietvertrag waren unwirksam, so dass er zur Renovierung nicht verpflichtet gewesen sei und nun mehr einen Anspruch gegen den Vermieter habe. Der Vermieter meinte, selbst wenn das so sei, müsse berücksichtigt werden, dass ihm dadurch keine Ertragssteigerung zu geflossen wäre, da er die Wohnung zum selben Mietpreis weiter vermietet hätte. Selbst wenn man dem Mieter den Anspruch zugestehen würde, wäre die Forderung auf Grund der verkürzten Verjährungsfristen verjährt und eine Aufrechnung, obwohl man sich im Vergleich geeinigt habe, verstoße gegen § 242 BGB. Außerdem sei die Klage bereits unzulässig, weil für die Klageanträge 1 und 2 (folgen noch :mrgreen: ) kein Rechtsbehelf in der ZPO zu finden sei und für den 3 Antrag sei der Mieter mit seiner Einwendung präkludiert.

Der Mieter beantragte:

  1. Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung aus VU
  2. Herausgabe des VUs
  3. Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich

Joa, das wars im Großen und Ganzen. Fehler oder Ungenauigkeiten sind vorbehalten. :mrgreen:

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