V1 – Urteil

15 Apr

Boah, ich bin soooo sauer. Da bemüht man sich 1,5 Jahre den Hintern ab und dann kommt man nur mit Wissen aus dem ersten Examen weiter. :evil:

Dem heute zu fertigenden Urteil lag folgender SV zu Grunde:

Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich. Im Jahr 1999 wurde ein Flächennutzungsplanentwurf vorgestellt, in welchem das Grundstück des Klägers als ein bißchen Bauland, ein bißchen landwirtschaftliche Nutzfläche darstellte. Es kam jedoch nie zu einer Genehmigung, noch zu einem anderen Bauleitplan.

Der Kläger der (vermeintlicher) Tierfreund und strikter Vegetarier ist, ist jedoch auf Grund seiner Eigentümerposition (Zwangs)Mitglied in einer Jagdgenossenschaft. Und das obwohl Jäger ja so ganz schlimme Menschen sind, die aus purem Spass an der Freude Tiere quälen, schlachten und sich an die Wand hängen (Vorsicht Ironie).

Er stellt also einen Antrag bei der Gemeinde, damit diese sein Grundstück als befriedeten Bezirk erklären kann/ soll. Dieser Antrag wird abgelehnt mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 7 LJagdG sind nicht erfüllt, weil für die als sonstige Fläche eingestufte außerhalb eines B-Plans liegt. Der Kläger erhebt Widerspruch, der ebenfalls abgelehnt wird. Im Wesentlichen mit gleicher Begründung.

Die Klage folgt auf dem Fuße mit 6 voll geschriebenen Seiten voller “nützlicher” Informationen. Der Kläger macht nochmal seine Position gegenüber der Jägerschaft deutlich und rügt die Verfassungsmäßigkeit des BJagdG und des LJagdG. Er nimmt wohl so ziemlich alle ihm gerade einfallenden Grundrechte – Art 20a GG, Art. 14 GG, Art. 4 GG, Art. 9 GG und Art.3 GG. Zu jedem Grundrecht schreibt er noch einen netten Aufsatz und stellt einen völlig bekloppten Antrag – irgendwas soll nichtig erklärt werden und die Feststellung, dass sein Grundstück ein befriedeter Bezirk und damit Jagdfrei ist.

Durch einen Sachverständigen wird klar, dass des Klägers Grundstück gar nicht zur Jagd geeignet ist und auch nicht bejagd wurde und wohl auch nie wird.

Der Beklagte erwidert noch ein bissel, dass der Flächennutzungsplanentwurf eben kein B-Plan ist (ach – ehrlich??? – Achtung Sarkasmus).

Und in der mündlichen Verhandlung überlegt der Kläger sich nochmal einen anderen Antrag (seeehr vernünftig)

  1. den Beklagten zu verpflichten, sein Grundstück…..als befriedeter Bezirk zu erklären.
  2. den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass auf seinem Grundstück die Jagdausübung ruht.

Grundrechte…….aaaaaaaaaaaaaaaaaaaahhhhh……mein erstes Examen ist nun mehr 5 Jahre her. In der Ausbildung stehen Grundrechte nicht grad ganz oben auf der To-Do-Liste…….aaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaahhhh. Und ich hatte so auf die Verwaltungsklausuren gehofft und gesetzt. :(

Eine Antwort zu “V1 – Urteil”

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  1. » Examenstermin April 2010: Die 2 Verwaltungsrechtsklausuren | RefBlog – Das Blog zum Rechtsreferendariat - April 20, 2010

    [...] können wir es uns wieder leicht machen und auf die guten Ausführungen im Blog “Kopfgedanken” [...]

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