V2 – Bescheid

16 Apr

Die Letzte Klausur ist vollbracht :mrgreen:

Heute war ein Widerspruchsbescheid zu fertigen. Materiellrechtlich ging es um Baurecht, aber der Reihe nach.

Die WS-Führer (ein Ehepaar) sind Eigentümer eines Grundstückes, welches in einem Landschaftsschutzgebiet liegt. Darauf befindet sich ein Haus und ein Nebengebäude. Zuletzt wurde durch die WS-Führer ein Gartenhaus gebaut, welches nur 9,09 Quadratmeter Grundfläche misst. Für das Gebiet gibt es einen Flächennutzungsplan, welcher das Gebiet als Nutz- und Ziergartengebiet ausweist. Gleichzeitig enthält er Darstellungen zu einem Landschaftsschutzgebiet mit entsprechenden Lanschaftsplan.

Unsere WS-Fühere bauen also dieses Gartenhaus und beantragen danach eine Baugenehmigung. Diese wird abgelehnt mit dem Hinweiß, es handele sich um ein Vorhaben im Außenbereich und es stünden zum einen naturschutzrechtliche Belange entgegen, sowie die Befürchtung einer Verfestigung einer Splittersiedlung.

Hiergegen wendet sich ein anwaltliches Schreiben, welches erkennen lässt, dass zu diesem Zeitpunkt ausschließlich der männliche WS-Führer mandatiert ist. In dessen Namen werden nun Ausführungen gemacht. Zum einen handele es sich um den Innenbereich (weil organisch gewachsene Siedlungsstruktur und blabla), außerdem sei eine naturschutzrechtliche Genehmigung des damaligen Leiters der unteren Naturschutzbehörde in Aussicht gestellt worden. Außerdem sei das Gartenhaus zwischen die beiden schon stehenden Gebäude gebaut worden und so klein, dass es ins Gewicht falle. Letztlich genieße man Bestandsschutz, da das Grundstück 89 von der DDR abgekauft worden sei und man dort ein Nutzungsrecht zum Bewohnen vereinbart habe. Dann folgen Ausführungen zum Charakter des Gebietes….wie was in welcher Form wo bebaut ist.

Der zuständige Landkreis weist nach Eingang des WS den RA darauf hin, dass der Ablehnungsbescheid auch gegen die Frau WS-Führerin gerichtet war.

Sofort legt der RA auch in deren Namen und Auftrag per Fax den WS ein und stellt gleichzeitig einen Wiedereinsetzungsantrag. Diese Einlegung war natürlich ausweislich des Datums “verfristet”. Wie sollte es auch anders sein. ;)

Der WS wird dem zuständigen Landesverwaltungsamt zur Entscheidung vorgelegt, mit der Auffassung der WS der Frau sei unzulässig wegen Verfristung.

Die Darstellung ist natürlich vereinfacht. Es ging auch noch inzident um eine VO zu dem Landschaftsschutzgebiet.

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