Ich schrieb ja bereits, dass ihr nun öfter mit Jammerposts zu rechnen habt. Also los gehts.
Am Sonntag habe ich mich mal wieder mit einer verwaltungsrechtlichen Anwaltsklausur herumgeschlagen. Mal abgesehen, dass ich es völlig sinnlos finde, dem Gutachten einen Sachbericht voranzustellen, war die Klausur prope voll gestopft. Besagter Bericht, plus Gutachten mit einem zu prüfenden Widerspruch, Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO und einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, den Zweckmäßigkeitserwägungen und einem Mandantenschreiben. Und nur am Rande soll man sich ja auch rechtlich so ein paar fundierte Gedanken machen. Nun ja, 5 Stunden können verdammt kurz sein, aber es ging irgendwie.
Gestern hab ich die Klausur in der Kanzlei abgegeben, damit sie kontrolliert werden kann. Da meinte Frau, das war wieder so ein Ding, dass man nicht vernünftig schreiben kann ohne ein entsprechendes Urteil zu kennen.
Ähm, ja – welches Urteil so genau??? 😮
Ein Urteil des BVerfG, welches irgendwelche Grundsätze zu dem konkret zu Grunde liegenden Sachverhalt aufgestellt hat.
Ist das nicht völlig bescheuert, von den Cand.s die Kenntnis konkret speziefischer Urteile zu erwarten??? Ich mein, ich les ja nur schon recht viel – Juris, RÜ, Kaiser Rspr.Übersicht und die Pressemitteilungen div. Gerichte – aber man kann einfach nicht alle Urteile kennen.
Die Klausurersteller machen es sich aber auch manchmal einfach. Da nimmt man sich ein Urteil und bastelt eine Klausur drumrum und die Cand.s gucken in die Röhre, wenn sie dieses eine ganz tolle Urteil nicht kennen. Ich sag nur Bierklausur
Komischerweise fällt mir das immer und immer wieder speziell im Verwaltungsrecht auf, aber es ist auch kein Geheimnis, dass einige hiesige Verwaltungsrechtler in ihrem Lebenslauf angegeben haben, das Klausurenerstellen zu ihren Lieblingshobbys zu zählen.
Nun schauen wir mal, ob die Klausur auch ohne BVerfG – Kenntnisse zu etwas nütze war oder ob es ein vertaner Sonntag gewesen ist.